Corona - Sachsen-Beschränkungen - Entspricht einem praktischen Berufsverbot!
Vorgaben gemäß der aktuellen Verordnung:
Freitag, den 14. Januar 2022, in Kraft und sind bis zum 3. März 2022 gültig.
Dies entspricht mit erst 2G+, denn 2G einem praktischen Berufsverbot!

-
GASTRONOMIE
- Innengastronomie: 2G-Plus-Regel, Impf- oder Genesenennachweis sowie Testnachweis
- Außengastronomie: 2G-Regel, Impf- oder Genesenennachweises
- Öffnung für Publikumsverkehr zulässig täglich zwischen 6 und 22 Uhr,
bei Überschreitung des Schwellenwerts für die Bettenbelegung verkürzt sich Öffnungszeit auf 6 bis 20 Uhr - Ausnahmen gelten insbesondere für nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen, Lieferangebote, Abholung von Speisen und Getränken, die Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben
- "Hotspot"-Regelung: Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500, ist die Öffnung ab dem übernächsten Tag untersagt. Sie ist erst wieder möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum
- Teilnahme von mindestens einer nicht geimpften/nicht genesenen Person: auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt;
- (Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner:innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn kein gemeinsamer Wohnsitz)
- Teilnahmen von ausschließlich geimpften und genesenen Personen: höchstens 10 Personen zulässig (vorheriger Test dringend empfohlen)
- Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, gilt ab dem nächsten Tag zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr eine Ausgangsbeschränkung (triftige Gründe erforderlich)
HOTELLERIE / BEHERBERGUNG
Touristische Beherbergungen / private Zwecke
- Touristischen Beherbergungen einschließlich Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen: 2G-Plus
- Jede Art der Beherbergung zum Zwecke des Privatvergnügens (zum Beispiel Urlaub, Wellness): 2G-Plus
Nicht-touristische Beherbergungen
- 2G-Plus-Regel, ab dem 06. Februar 3G-Regel
- Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung
- Mit der Ausnahme soll besonderen Lebenslagen und sozialen Erfordernissen entsprochen werden. Darunter fallen etwa Dienst- und Geschäftsreisen sowie Reisen aus notwendigen medizinischen und sozialen Anlässen.
- Reisen aus sozialen Anlässen sind zum Beispiel: Beerdigungen und Hochzeiten enger Verwandtschaft, Haushaltsauflösungen, die notwendige Betreuung Minderjähriger, die Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts, der Besuch des nicht im Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebenspartners, die notwendige Unterstützung pflegebedürftiger Menschen. Andere, ähnliche Anlässe kommen ebenso in Betracht.
-
Wie bei 2G und 3G, sind auch bei der 2Gplus-Regel die Betreiber der Einrichtungen und Angebote zur Kontrolle der erforderlichen Nachweise verpflichtet. Die Pflicht zur Kontakterfassung besteht außer im Handel bei allen Angeboten.